IK-Überprüfung elektrischer Anlagen

[STEC/H1]

Prüfungen, Erstprüfung nach ÖVE/ÖNORM E8001-6-61

Es soll ermittelt werden, ob die Ausführung der Anlage den Errichtungsbestimmungen entspricht. Die Prüfungen der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme stehen dabei im Vordergrund.

Das Prüfen umfasst

  • das Besichtigen,
  • Erproben und
  • Messen.

Besichtigen setzt umfangreiche Erfahrungen beim Bau oder Betrieb einer elektrischen Anlage voraus.

Erproben verlangt große Umsicht, damit durch das Erproben keine Gefährdungen entstehen.

Messungen verlangen spezielle Fachkenntnisse im Umgang mit Messinstrumenten und bei der Beurteilung Messergebnisse.

Allgemeines (Abschnitt 4)

Jede elektrische Anlage muss wenigsten bevor sie in Betrieb genommen wird, geprüft werden. Zu diesem Zweck sind alle nötigen Informationen, wie Schaltungsunterlagen, Beschreibungen von Betriebsmitteln etc. zur Verfügung zu stellen, eine Gefährdung von Personen sowie die Beschädigung von Sachwerten während der Prüfung ist zu vermeiden. Die Prüfungen sind in einem Bericht zu protokollieren.

Besichtigung (Abschnitt 5)

Vor dem Erproben und Messen wird, vorzugsweise bei abgeschalteter Anlage, die Besichtigung durchgeführt. Dies ist notwendig, um festzustellen ob die Auswahl und der Einbau der einzelnen Betriebsmittel korrekt und entsprechend den Montageanleitungen durchgeführt wurden. Die Art des Fehlerschutzes, Brandabschottungen und Leiterquerschnitte müssen auf plangemäße Ausführung kontrolliert werden. Eventuelle Beschädigungen sind ebenso aufzuzeigen und zu beheben. Falls vorhanden, sind Beschreibungen, Zertifikate, Kennzeichnungen, Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen zu überprüfen.

Im Anhang E 5 der Vorschrift sind einzelne Punkte näher definiert, wie z.B. die Auswahl der Leiter bezüglich Strombelastbarkeit und Spannungsabfall, Material, Verlegung und Querschnitt sowie Übereinstimmung mit der jeweiligen Errichtungsvorschrift. Auch Schaltpläne sind speziell dann erforderlich, wenn die Anlage mehrere Verteiler beinhaltet.

Wenn zutreffend, sollten die Erprobungen und die Messungen in nachstehender Reihenfolge vorgenommen werden.

Durchgängigkeit der Schutzerdungs- und Potentialausgleichsleiter (Abschnitt 6.2)

Messung durch entsprechende Messgeräte nach ÖVE EN 61557-4. Sollte die Niederohmigkeit des Schutzleiters bereits durch eine Prüfung der FI-Schutzschaltung mit Messgeräten ermittelt worden sein, ist der Nachweis dadurch als erbracht anzusehen.

Isolationswiderstände

(Abschnitt 6.3)

Sie sind zwischen allen aktiven Leitern und Erde zu messen. Wobei in der Praxis bei Messungen zwischen den aktiven Leitern die getrennte Messung aller Kombinationen (LX gegen PE und LX gegen N und N gegen PE) untereinander, nur während der Errichtung solange keine Verbrauchsmittel angeschlossen sind (Erstprüfung), durchgeführt werden kann.

Wird zwischen aktiven Leitern und Erde gemessen, gilt in TN-C-Systemen der PEN-Leiter als geerdet und es dürfen während dieser Messung Außen- und Neutralleiter miteinander verbunden werden (wiederkehrende oder außerordentliche Prüfung). Um Fehlmessungen zu vermeiden, sind eventuelle Überspannungsableiter (Varistoren) abzuklemmen. Weitere praktische Hinweise findet man im Anhang E 6.3 der Norm.

Trennung der Stromkreise bei Schutzkleinspannung, Funktionskleinspannung und Schutztrennung (Abschnitt 6.4)

Durch die Messung des Isolationswiderstandes und die Einhaltung der Mindestwerte entsprechend der Tabelle, ist die Trennung der jeweiligen aktiven Teile untereinander und von Erde zu prüfen. Spezielle Hinweise finden Sie im Anhang E 6.4 der Norm.

Fußboden und Wandwiderstände (Abschnitt 6.5)

Diese Messung ist nur bei der Schutzmaßnahme Standortisolierung (siehe ÖVE/ÖNORM E 8001-1 Abschnitt 7.1) notwendig.

Mindestwerte des Isolationswiderstandes

Stromkreis-Nennspannung Prüfgleichspannung Isolationswiderstand V V M. Schutzkleinspannung und 250 .0,25 Funktionskleinspannung bis einschließlich 500V 5001) .0,5 (ausgenommen Kleinspannung) über 500V 1000 .1,0 1) Wenn die Abtrennung der Überspannungs-Schutzeinrichtungen praktisch nicht möglich ist (z.B. eingebaute Überspannungs-Schutzeinrichtungen in Steckdosen), darf die Prüfspannung bis auf 250V reduziert werden.

Nachweis des Fehlerschutzes - Automatische Abschaltung im Fehlerfall (Abschnitt 6.6)

a) Bei Nullung muss die Fehlerschleifenimpedanz mit der Nennfrequenz des Stromkreises gemessen werden. Im Anhang der Norm sind dafür Methoden angeführt. üblicherweise werden dafür moderne Schutzmaßnahmen- Messgeräte verwendet. Die Charakteristik (Auslösestrom und Auslösezeit) der zugehörigen Sicherung ist z.B. durch Besichtigen nachzuweisen. Wenn dadurch die Bedingung ZS . IA . UN erfüllt ist, wird den Forderungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-1 Abschnitt 10.2 entsprochen. Diese Messungen können auch durch entsprechende Berechnungen und Nachweise ersetzt werden.

b) Bei Schutzerdung und Fehlerstromschutzschaltung muss ebenfalls der Forderung nach ÖVE/ÖNORM E 8001-1 Abschnitt 9.1 bzw. 12.2.1 entsprochen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch Messung des Erderwiderstandes bzw. der Fehlerspannung und dem rechnerischen Nachweis, dass RA < 100. ist. Außerdem ist der Nachweis der Charakteristik der zugehörigen Schutzeinrichtung zu erbringen. Dies kann durch Prüfen des Fehlerstromschutzschalters einschließlich seiner Auslösezeit, durch Besichtigen der Überstrom-Schutzeinrichtung (Auslösestrom) und für die Schutzerdungsleiter durch Erproben (Durchgängigkeit), erfolgen. Im Anhang B und C sind die entsprechenden Messmethoden angeführt.

c) Bei Isolationsüberwachungssystemen ist die Berechnung oder Messung des Fehlerstromes beim ersten Fehler nur dann durchzuführen, wenn das System nicht über eine hochohmige Impedanz mit Erde verbunden ist und alle Körper der Anlage mit dieser Erde verbunden sind. Für den zweiten Fehler sind die jeweils wirksamen Bedingungen für die Schutzmaßnahmen Schutzerdung bzw. Fehlerstromschutzschaltung oder Nullung anzuwenden und der Nachweis nach 6.6.1b) bzw. 6.6.1.a) zu erbringen. Prüfung auf polrichtiges Schalten (Abschnitt 6.7) Alle Schalter, Sicherungen und Leitungsschutzschalter sind zu überprüfen, ob sie in den Außenleitern eingebaut sind.

Funktionsprüfungen (Abschnitt 6.9)

Die ordnungsgemäße Funktion von Baugruppen, wie Schaltgerätekombinationen (z. B. Stern-Dreieck-Kombinationen, Lüfter-Heizungs-Schaltgeräte, Drehzahlregelungen etc.), Antriebe, Stelleinrichtungen und Verriegelungen sind festzustellen. Es sind diese in Übereinstimmung mit den zutreffenden Anforderungen auf richtige Befestigungen, Einstellungen und Anschluss zu überprüfen.

Prüfung des Drehfeldes (Abschnitt 6.11)

Der Nachweis über ein rechtsdrehendes Drehfeld ist zu erbringen. Die folgende Übersichtstabelle über "Prüfung der Schutzmaßnahmen" ist im Anhang F der Norm enthalten.

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